Lärm: Massnahmen

Gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) sind Sanierungen primär durch Massnahmen an der Quelle umzusetzen. Geschwindigkeitsreduktionen, der Einbau von lärmmindernden Strassenbelägen sowie lärmabschirmende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutzwände) stellen geeignete Massnahmen dar, um die Belastungen durch Strassenverkehrslärm zu reduzieren. Der Einbau von Schallschutzfenstern gilt als Ersatzmassnahme und erfolgt dort, wo trotz Sanierung hohe Lärmbelastungen bestehen bleiben.

Das Verbot lauter Güterwagons seit Anfang 2020 stellt eine wirkungsvolle Massnahme dar, welche die Immissionen durch den Schienenverkehr deutlich reduzieren wird.

Der Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen führt insbesondere im innerstädtischen Bereich respektive am Rand zu Zonen mit Wohnnutzungen zu störenden Lärmimmissionen. Mit zunehmender Verdichtung wird der Konflikt zwischen lärmiger und lärmempfindlicher Nutzung weiterhin zunehmen. Industrielärm kann durch Massnahmen an der Quelle in Form von Schalldämpfern, Einhausungen und Quellenverlagerungen auf einem bestimmten Areal reduziert werden. Bereits in der Planung für neue oder wesentlich geänderte Industrie- und Gewerbeanlagen sind ausreichende Lärmschutzmassnahmen vorzusehen, um möglichen Nutzungskonflikten vorzubeugen.

Durch die Anordnung unterschiedlich empfindlicher Nutzungen kann zusätzlicher Schutz vor Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm wie auch vor Industrie- und Gewerbelärm erreicht werden. Ein direktes Nebeneinander von lärmiger und lärmempfindlicher Nutzung ist daher bereits in der Planung zu vermeiden. Gestützt auf Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind bei Neubauten in lärmbelasteten Gebieten Massnahmen immissionsseitig umzusetzen. Dies kann einerseits durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche respektive gestalterische Massnahmen, welche das Gebäude gegen Lärm abschirmen, erreicht werden.

Bei Alltagslärm kann nicht auf Grenzwerte zurückgegriffen werden. Die Bevölkerung muss daher so geschützt werden, dass diese nicht in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird. Massnahmen hierfür stellen die Einschränkung der Öffnungszeiten sowie die Festlegung von maximalen Schallpegeln bei Musikbetrieb dar. Die maximal möglichen Öffnungszeiten sind für Basel-Stadt im Boulevardplan Innenstadt festgehalten [1]. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es keine verordneten Öffnungszeiten. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse kann dem Konfliktpotenzial bereits in der Planung von Gastronomiebetrieben oder Veranstaltungsplätzen entgegengewirkt werden.

Ein geeignetes Mittel zur Reduzierung der Nutzungskonflikte im Aussenraum ist die Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität. Hierzu bieten sich Massnahmen der Klangraumgestaltung an [2]. Klangraumgestaltung umfasst architektonische, freiraum- und stadtplanerische Massnahmen, um den öffentlichen Raum sowie Orte für Wohnen, Arbeiten und Erholung aufzuwerten. Die Klangraumgestaltung ist eine Ergänzung zur herkömmlichen Lärmbekämpfung. Sie hat primär Massnahmen an der Quelle zur Lärmreduzierung zum Ziel und stützt sich auf messtechnische Werte ab.