Altlasten: Massnahmen

Mit der Altlasten-Verordnung 1998 wurden die Kantone verpflichtet, einen öffentlich zugänglichen «Kataster der belasteten Standorte» zu erstellen. In diesem Kataster werden alle Standorte verzeichnet, die nachgewiesen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind. Dabei werden sie unterteilt in unbedenkliche Standorte, die zwar registriert sind, aber keine weiteren altlastenrechtlichen Massnahmen erfordern, und in Standorte, die weiter untersucht und hinsichtlich ihrer Gefährdung abgeklärt werden müssen. In der Altlastenverordnung ist auch geregelt, wie und in welchen Schritten die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes zu erfolgen hat. Sie gewährleistet eine schweizweit einheitliche Altlastenbearbeitung und Bewertung durch die kantonalen Behörden.

Stellt sich bei der Untersuchung heraus, dass die Belastung bereits in unzulässiger Weise auf ein Schutzgut (Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft, Boden) einwirkt, muss der Standort saniert oder mindestens überwacht werden. Derzeit werden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt 25 altlastenrechtlich notwendige Standortsanierungen aktiv begleitet.

Ein Standort wird aus dem Kataster der belasteten Standorte wieder gelöscht, wenn Untersuchungen ergeben, dass keine Belastungen im Untergrund vorliegen, oder wenn die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.

Bei belasteten Standorten, von denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Schutzgüter ausgehen, müssen bei Baumassnahmen die Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) eingehalten werden. Damit wird verhindert, dass ausgehobenes, belastetes Untergrundmaterial an anderer Stelle wieder eingebaut wird und die Umwelt gefährdet. Belastetes Material muss gesetzeskonform verwertet oder in einer entsprechenden Deponie abgelagert werden.