NIS: Massnahmen

Um die Bevölkerung vor Elektrosmog zu schützen, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Sie setzt Grenzwerte fest für die Strahlung ortsfester Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Mobil- oder Rundfunksender.

Die Immissionsgrenzwerte schützen mit ausreichender Sicherheit vor den wissenschaftlich anerkannten Gesundheitsauswirkungen (Wärmewirkung, Nervenreizungen, Muskelzuckungen) und müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen - auch nur kurzfristig - aufhalten.

Gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes hat der Bundesrat beim Erlass der NIS-Verordnung zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten noch wesentlich strengere Anlagegrenzwerte festgelegt. Bis die Wissenschaft den Zusammenhang zwischen schwacher Strahlung und Gesundheitsfolgen geklärt hat, soll damit vor allem die Langzeitbelastung frühzeitig reduziert werden.

Die Schweiz verfügt damit für Orte, an denen sich Menschen längere Zeit aufhalten (Wohnungen, Schulen, Spitäler, Büros etc.), über eine der strengsten rechtsverbindlichen Regelungen weltweit.

Nicht in den Geltungsbereich der Umweltschutzgesetzgebung fallen elektrische Geräte wie Mobiltelefone oder Mikrowellenöfen, die in erster Linie die Benutzenden und weniger die Umwelt belasten.

Im Wohnbereich haben es die Bewohnerinnen und Bewohner in der Hand, ihre Belastung mit einfachen Massnahmen deutlich zu reduzieren. Mehr dazu in der Broschüre "Elektrosmog im Alltag".